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Satzung Menschenzauber

Menschenzauber e.V.
Ehrenamtliches Fotoprojekt für Menschen in außergewöhnlichen Lebensumständen


§ 1 — Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Menschenzauber“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden
und danach den Namen „Menschenzauber e.V.“ führen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 — Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein „Menschenzauber“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Diese Zwecke bestehen in der Förderung der Jugend- und Altenhilfe, sowie in der Unterstützung von
Menschen in krankheitsbedingten schwierigen Lebenslagen und mit Behinderungen.
(3) Der Vereinszweck soll insbesondere durch Erstellung von Fotografien, sowie die Durchführung von
Veranstaltungen und Projekten erreicht werden.


§ 3 – Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile
aus dem Vereinsvermögen.

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§ 4 – Mitgliedschaft
(1) Im Verein sind zwei Formen der Mitgliedschaft möglich
a. Ordentliche Mitgliedschaft
(mit Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung)
b. Fördermitglied
(ohne Stimmberechtigung in der Mitgliederversammlung)
(2) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die
nach Maßgabe der Satzung den Zweck des Vereins unterstützt.
(3) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach
freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich.
Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a. bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung
b. durch Austritt eines Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zum Quartalsende mit
einer Frist von vier Wochen mitzuteilen.
c. durch Ausschluss des Vorstandes, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des
Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwölf
Monate im Rückstand bleibt.
(5) Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm schriftlich mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.


§ 5 — Mitgliedsbeiträge
Alle Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung
zu zahlen. Von der Beitragspflicht können Mitglieder auf Antrag durch den Beschluss des Vorstandes
ganz oder teilweise befreit werden. Näheres regelt eine Beitragsordnung.

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§ 6 — Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Umsetzung der Vereinszwecke aktiv mitzuwirken und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung. Dieses kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied als
Vertreter/in ausgeübt werden. Jedes Mitglied kann nur ein anderes Mitglied vertreten.
Fördermitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig und
fristgerecht seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen
des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Vereinszwecks den gleichen Anspruch auf Nutzung von
Vereinseigentum sowie auf Hilfestellungen durch Rat und Tat, vermittelt durch den Vorstand.

 

§ 7 — Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 

§ 8 – Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, hat der Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
folgenden Tag.
(2) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse
des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
• Beschlussfassung über Änderung der Satzung
• Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,
• die Festlegung der Aufgaben des Vereins, sofern diese von grundsätzlicher Bedeutung sind,
• die Wahl und Abberufung des Vorstands,• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
• Wahl von zwei ehrenamtlichen Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu
fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterschreiben und muss den
Mitgliedern innerhalb von drei Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines
Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

§ 9 – Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern
a. dem/der Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schatzmeister
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegen Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner
Geschäfte. Der/ die Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein; im Übrigen
vertreten zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam.
(3) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, insbesondere für
• die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der
Tagesordnung,
• die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
• die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
• die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl oder
die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitgliedbleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied
vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins
bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. Angestellte
des Vereins können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(5) Der Vorstand tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen, eine Frist von wenigstens zwei Wochen soll
eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines
Stellvertreters.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zeitnah zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer,
hilfsweise von einem anderen teilnehmenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(7) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in eine Person ist unzulässig

 

§ 10 – Satzungsänderungen
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
über Satzungsänderungen. Es kann nur darüber abgestimmt werden, sofern in der Einladung auf die
Satzungsänderung als Tagesordnungspunkt hingewiesen und der Einladung sowohl der bisherige, als
auch der neue Satzungstext beigefügt wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus ersichtlichen Gründen
verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 — Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen
ausschließlich und unmittelbar an die Stadt Magdeburg zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke.§ 12 – Bildrechte
(1) Die auf den zur Verfügung gestellten Fotografien abgebildeten Personen erhalten zeitlich und
räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte an diesen.
(2) Ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher erstellter Fotografien besteht nicht. Die Auswahl der
herauszugebenden Bilder liegt im Ermessen des jeweiligen Fotografen.
(3) Der jeweilige Fotograf ist nicht berechtigt die erstellten Bilder ohne Einwilligung der abgebildeten
Personen für eigene Zwecke zu verwenden. Eine solche Nutzung darf ausschließlich im Rahmen der
Vereinstätigkeit stattfinden.


Vorstehende Satzung wurde am 19.08.2018 errichtet.

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Beitragsordnung Menschenzauber e.V.


Ehrenamtliches Fotoprojekt für Menschen in außergewöhnlichen Lebensumständen


1. Laut gültiger Satzung vom 19.08.2018 ist jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied des
Vereins „Menschenzauber e.V.“ zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

2. Für ordentliche Mitglieder gilt folgende Beitragsregelung:
2.1. Der Beitrag für natürliche Personen beträgt mindestens12 EUR pro Kalenderjahr.
2.2. Der Beitrag für juristische Personen beträgt mindestens 24 EUR pro Kalenderjahr.
2.3. Der Vorstand kann auf einen begründeten Antrag eine Beitragsminderung bzw. Beitragsbefreiung
beschließen.

 

3. Für Fördermitglieder gilt folgende Beitragsregelung:
3.1. Der Mindestbeitrag für natürliche Personen beträgt mindestens 30 EUR pro Kalenderjahr.
3.2. Der Mindestbeitrag für juristische Personen beträgt mindestens 60 EUR pro Kalenderjahr.

 

4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März für das laufende Kalenderjahr fällig. Eine schriftliche
Beitragsrechnung wird zugesandt.
Magdeburg, den 19.08.2018

FAQ
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